Wohnung vermieten Berlin: Das sind die Gesetze

Wenn du deine Wohnung oder dein Zimmer in Berlin vermieten möchtest, ist es wichtig, dass du die aktuellen Gesetze beachtest. Auch wenn Regeln für Berlin eine etwas untypische Sache sind. Um dir dabei zu helfen, erklären wir einige Fakten zum Zweckentfremdungsverbot in diesem Artikel.

Vorteile von Vermieten auf Zeit

Die eigene Wohnung auf Zeit zu vermieten, hat den Vorteil, die Wohnung flexibel nutzen zu können und bei Abwesenheit gleichzeitig Geld damit zu verdienen. Der Mieter zahlt einen Pauschalbetrag, in dem sämtliche Nebenkosten sowie Möblierungskosten etc. inklusive sind. Der Vermieter muss sich dabei nicht am Mietspiegel orientieren, sondern kann den marktüblichen Mietpreis verlangen.

Verträge und Regeln für Vermieter

Neben dem Zwecksentfremdungsgesetz ist es wichtig, dass du dich auch an andere Verträge und Regeln hältst. Wie zum Beispiel Mietverträge oder individuell vereinbarte Regeln, die von Hausverwaltung, Genossenschaft oder dem Mieterbund aufgestellt wurden.

Das Zweckentfremdungsverbot

Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) reguliert die Nutzung von Wohnraum. In seiner überarbeiteten Fassung vom 01. Mai 2018 erkennt es Home Sharing in Berlin ausdrücklich an. Berliner können somit ihre Wohnungen wieder leichter an Feriengäste vermieten.

Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen. Wer seine Wohnung einem Dritten überlassen möchte, muss sich dafür künftig beim Bezirksamt registrieren lassen und eine Genehmigung einholen.

Genehmigung

Wofür ist eine behördliche Genehmigung notwendig?

Eine Genehmigung brauchst du, wenn du zum Beispiel die komplette Wohnung zeitweise an Feriengäste vermieten möchtest.

Das Vermieten eines Zimmers deiner Hauptwohnung bedarf keiner Genehmigung, wenn die Fläche weniger als 50 % der gesamten Wohnungsfläche ausmacht. In diesen Fällen ist die Erlangung einer gebührenfreie Registriernummer beim zuständigen Bezirksamt erforderlich

Maximal 90 Tage im Jahr für Feriengäste

Die kurzzeitige Vermietung einer ganzen Wohnung bleibt genehmigungspflichtig. Das überarbeitete Gesetz besagt jedoch, dass Privatpersonen in der Regel einen Anspruch auf eine Genehmigung zur kurzzeitigen Vermietung ihrer Hauptwohnung haben (§ 3 Abs. 3, Nr. 2 ZwVbG). Das Gesetz sieht an dieser Stelle auch kein Tageslimit vor.

Vermietung des Zweitwohnsitzes in Berlin

Für die Vermietung des Zweitwohnsitzes kann eine Genehmigung zur Vermietung von maximal 90 Tagen im Jahr beantragt werden. Zusätzlich zur Genehmigung bekommt der Vermieter eine Registrierungsnummer, die öffentlich angegeben werden muss. Dies hilft bei der Kontrolle durch die Bezirke.

Welche Gebühren fallen für die Genehmigung an?

Die Gebühr für die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum beträgt je Wohneinheit 225 Euro. Die Gebühren sind laut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aber noch nicht abschließend geregelt. Die Genehmigung musst du als Gastgeber beim zuständigen Bezirksamt beantragen.

Fragen & Antworten

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat Fragen und Antworten zum Thema Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum bereitgestellt.

Antragsvordruck auf Genehmigung für die zeitweise Ferienwohnungsvermietung und Vergabe einer Registriernummer einer selbstgenutzten Berliner Hauptwohnung oder einer Nebenwohnung

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