Ein Leben in Italien ist als europäische/r Staatsbürger/in denkbar einfach. Ein paar Dinge sind bei der Anmeldung einer Selbstständigkeit in Italien oder in Sachen Krankenversicherung zwar zu beachten, aber, um sich ein Leben im Stiefelstaat aufzubauen, benötigen Europäer/innen keine italienische Staatsbürgerschaft. Hinzu kommt, dass man, um italienischer Staatsbürger zu werden eigentlich nur zwei Optionen hat – sofern man nicht in zweiter Generation Italiener oder Italienerin ist, die von Geburt an auch im Ausland Anrecht auf einen italienischen Pass haben.

Bringt es Vorteile, wenn man italienischer Staatsbürger wird?

Weder bei der Steuer noch bei den Beiträgen für die Renten-, Sozial- oder Krankenversicherung bringt es Europäern irgendeinen Vergünstigung, wenn sie die italienische Staatsbürgerschaft annehmen. Einzig, dass man als Erwachsene/r dann in Italien wählen darf, verändert sich für Europäer/innen, die italienische Staatsbürger werden, nicht wirklich etwas.

Dein Blut bestimmt über deine Staatsbürgerschaft

Im Vergleich zur deutschen, ist es relativ einfach die italienische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es gibt weder Sprachtest noch werden Geschichts- oder Politikkenntnisse offiziell geprüft. Trotzdem muss der oder die Antragssteller/in einige Grundvoraussetzungen erfüllen. Denn eigentlich steht die italienische Staatsbürgerschaft – gemäß ius sanguinis, Blutrecht – nur durch Abstammung geborenen Italiener/innen zu. Das schließt die Geburt von Kindern außerhalb italienischen Hoheitsgebietes ein, sofern beide Eltern noch die Staatsbürgerschaft inne haben. Auch automatisch italienische Staatsbürger sind Kinder, die verlassen und unbekannten Ursprungs auf italienischem Staatsgebiet aufgefunden werden oder Kinder, die von italienischen Staatsangehörigen adoptiert werden. Hierbei reicht auch die italienische Staatsangehörigkeit eines Elternteils, etwa durch die Anerkennung der Elternschaft aus.

Wer bis zum 2. Grad eine italienische Abstammung nachweisen kann, aber im Ausland geboren ist und keine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, kann nachträglich italienischer Staatsbürger werden. Dazu muss er wahlweise den italienischen Grundwehrdienst absolvieren oder für eine staatliche Organisation Italiens – auf dem Hoheitsgebiet oder im Ausland – arbeiten. Auch, wer im Ausland geborenes Kind italienischer Eltern ist und ab Volljährigkeit nachweislich über zwei Jahre in Italien gelebt hat (nachzuweisen per residenza (Wohnsitz) und carta d'identità (Personalausweis)), hat Anspruch darauf, offiziell italienischer Staatsbürger bzw. italienische Staatsbürgerin zu werden. Auf italienischem Staatsgebiet geborene Kinder von Nicht-Italienern können mit Eintritt der Volljährigkeit die Staatsbürgerschaft beantragen, sofern sie ohne nachweisliche Unterbrechung in Italien gelebt haben.

Als Bürger jeden anderen europäischen Landes hat man zwei Möglichkeiten, italienischer Staatsbürger zu werden:

  1. durch die Eheschließung mit einem Staatsbürger oder einer Staatsbürgerin,
  2. durch Einbürgerung.

So wird man italienischer Staatsbürger oder Staatsbürgerin

Wenn du planst, zu heiraten, um italienischer Staatsbürger zu werden, bedenke, dass du ein ganze Ladung an Dokumenten mitbringen musst. Darunter deine original Geburtsurkunde samt Personalien deiner Eltern, zur Sicherheit kann eine beglaubigte italienische Version nicht schaden. Weiters benötigst du einen Auszug aus dem Eheschließungsregister der italienischen comune, in der zu bis zur Eheschließung gemeldet warst. Ein selbst beantragtes, beglaubigtes Führungszeugnis aus Deutschland, sowie eines, das du über das ufficio anagrafe deines Wahlheimatortes in Italien beantragen musst. Außerdem eine italienische Meldebescheinigung, eine Urkunde, die die italienische Staatsangehörigkeit deines Ehepartners oder deiner Partnerin belegt, sowie einen Nachweis des Gemeindeamtes deiner italienischen Wahlheimat über deinen Familienstand.

Ein riesiger Aufwand, der bei den italienischen Behörden Garant für bürokratisches Chaos ist. Die Antragsstellung auf Einbürgerung unabhängig von einer Heirat ist da deutlich einfacher und hindernisärmer. Als EU-Bürger kannst du jederzeit einen Antrag auf Einbürgerung stellen, sofern du nachweislich vier Jahre ununterbrochen in Italien gelebt hast. Hierbei ist eine residenza mit Personalausweis und eine Registrierung beim INPS und der Finanzbehörde (agenzia delle entrate) hilfreich. Bist du auf italienischem Staatsgebiet geboren, hattest aber nie die Staatsangehörigkeit inne, brauchst du nur zwei Jahre hier gelebt haben, um den Antrag stellen zu können. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass du dich als Volljährige/r von Italienern adoptieren lassen solltest, musst du fünf Jahre offizielle Ansässigkeit nachweisen. Wer einen Pass besitzt, der nicht in einem EU-Land ausgestellt ist, muss beim Antrag auf Einbürgerung 10 Jahre Wohnsitz in Italien nachweisen.

Warum eigentlich nur eine Staatsbürgerschaft?

Für alle Kandidaten auf die italienische Staatsbürgerschaft gilt: Sie müssen über ein ausreichendes Einkommen verfügen und in den Jahren der residenza verfügt haben – sprich, keine Leistungen von staatlicher Seite in Anspruch genommen haben. Außerdem dürfen keine Vorstrafen vorliegen. Achtung! Nur EU-Bürger/innen haben seit 2010 die Möglichkeit, italienische Staatsbürger zu werden, ohne auf die Staatsangehörigkeit per partus zu verzichten. Das ganze nennt sich doppelte Staatsbürgerschaft, beinhaltet aber tatsächlich auch für EU-Ausländer, die italienische Staatsbürger werden möchten, ein paar Hürden. So müssen bestehende Bindungen ans Heimatland nachgewiesen sein – dazu zählen etwa finanzielle Verbindlichkeiten, Immobilienbesitz oder Verwandte ersten Grades, die noch im Herkunftsland leben. Der Versuch einer Antragsstellung auf doppelte Staatsbürgerschaft ist trotzdem ratsam. Denn wer die deutsche Staatsbürgerschaft ablegt, hat später Schwierigkeiten, sie wiederzuerlangen und musst ggf. eine Wiedereinbürgerung durchlaufen. Hierzu der noch immer gültige Passus aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (1913!!):

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt. (RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. S. 1618) § 13)

Wer seine deutsche Staatsbürgerschaft zugunsten der italienischen opfert, braucht also entweder eine exorbitant gute Allgemeinbildung (der Einbürgerungstest ist kein Zuckerschlecken!) oder eine Zeitmaschine, um seine reumütige Rückkehr in den Schoß des Vaterlandes dem Reichskanzler höchstselbst vorzutragen. Da klingt die doppelte Staatsbürgerschaft doch gleich viel verlockender, oder?!

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